Satzung

§ 1 Name, Vereinssitz und Geschäftsjahr

Die im Jahr 1848 gegründete „Schützengesellschaft zu Schwitten“ trägt seit 1948 den Namen „St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1848 Schwitten e.V.. Der Verein ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes zu Menden eingetragen und hat seinen Sitz in Menden-Schwitten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Der Zweck des Vereins

Die St. Sebastianus Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung von natürlichen Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. in Köln bekennen. Sie ist Mitglied des Bundes. Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „Für Glaube, Sitte, Heimat“ stellen sich die Mitglieder der St. Sebastianus Schützenbruderschaft folgende Aufgaben:

1. Bekenntnis des Glaubens durch:
a) aktive religiöse Lebensführung,
b) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit,
c) Werke christlicher Nächstenliebe.

2. Schutz der Sitte durch:
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
b) Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit,
c) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

3. Liebe zur Heimat durch:
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
b) tätige Nachbarschaftshilfe,
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums.

4. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft zur Einhaltung deren christlicher Grundsätze.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die St. Sebastianus Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar schützenbrüderliche, christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne oder Zuwendungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Mitglied der Schützenbruderschaft können natürliche Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und bereit sind, sich dieser Satzung zu verpflichten.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen. Gegen die Ablehnung kann Beschwerde eingelegt werden, über die bei der nächsten Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit zu entscheiden ist. Die Aufnahme erfolgt durch Zahlung eines Jahresbeitrages. Jedes Mitglied erhält nach Zahlung des Beitrages eine Mitgliedskarte.

3. Mitglieder, die das 70. Lebensjahr erreicht haben und dem Verein mindestens 10 Jahre angehören, sind beitragsfrei, haben aber volle Rechte. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vergünstigungen beschließen.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod,
b) freiwilligen Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres,
c) Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes. Für den Ausschluss sind schwerwiegende Gründe Maßgebend, insbesondere eine schwere Störung des Vereinsfriedens.
d) Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrages in zwei aufeinander folgenden Jahren.
Die aus dem Verein Ausgeschiedenen verlieren jedes Recht an dem Vereinsvermögen.


§4 Organe der Schützenbruderschaft

Organe der Schützenbruderschaft sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.


§5 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) dem Oberst des Offizierskorps
f) dem geistlichen Präses

2. Die Bruderschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.

3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit von 4 Stimmberechtigten erforderlich.

4. Der Kassierer hat die Kasse ordentlich zu verwalten und alljährlich der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

5. Der Vorstand überwacht die Kassenführung. Zu diesem Zweck wählt die Mitgliederversammlung jedes Jahr 2 Kassenprüfer. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist für ein weiteres Jahr zulässig. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kasse einmal jährlich zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zu prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung vorzutragen. Die Kassenprüfer können nicht Mitglied des Vorstandes sein.

6. Der Vorstand ist ermächtigt, von Behörden oder Gerichten verlangte Satzungsänderungen selbstständig durchzuführen.

 


§6 Beirat

Dem Vorstand der Bruderschaft steht ein Beirat zur Seite. Der Beirat besteht aus folgenden Personen:

a) dem amtierenden Schützenkönig,
b) dem Oberstleutnant,
c) dem stellv. Schriftführer,
d) dem stellv. Kassierer,
e) dem Festwart,
f) dem Zeugwart,
g) dem Schießmeister,
h) dem Jungschützenmeister,
i) 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Beisitzer,
j) Ehrenvorstandsmitglieder.

Der Beirat hat beratende Funktion. Der Vorstand hat in wichtigen Angelegenheiten die Stellungnahme des Beirats einzuholen und diese bei seiner Beschlussfassung zu berücksichtigen.


§7 Wahl des Vorstandes und der Beisitzer

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren auf Vorschlag des Vorstandes, des Beirates und des Offizierskorps gewählt. 1. Vorsitzender und Schriftführer werden in geraden, 2. Vorsitzender und Kassierer in ungeraden Kalenderjahren zur Wahl gestellt. Der Oberst ist kraft seines Amtes Mitglied des Vorstandes und wird von der Offiziersversammlung gewählt. Als geistlicher Präses fungiert der jeweilige Pfarrer der kath. Kirchengemeinde Schwitten.

2. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter benennen.

3. Die Beisitzer werden mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren auf Vorschlag des Vorstandes, des Beirates und des Offizierskorps gewählt. Die übrigen Personen (wie in § 6 a-g aufgeführt) sind kraft ihres Amtes Mitglied des Beirates.

4. Die Mitgliederversammlung kann verdiente Schützenbrüder zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernennen. Die Ehrenvorstandsmitglieder gehören ebenfalls dem Beirat an.


§8 Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand beruft wenigstens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, und zwar möglichst im I. Quartal. Der Termin muss mindestens 6 Tage vorher in der Westfalenpost und durch Aushang an der Pfarrkirche bekannt gemacht werden, wobei eine Tagesordnung in der Presse nicht bekannt gegeben wird. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
a) Jahresbericht des Vorstandes,
b) Kassenbericht,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes und der Beisitzer,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Änderungen der Satzung,
g) Genehmigung und Änderung der Geschäftsordnung.

3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter unterschrieben werden muss.

4. Beschlüsse, welche die Änderung der Satzung zum Gegenstand haben, bedürfen der Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder.

5. Der Vorstand hat das Recht, zu jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Für die Terminsetzung gelten dieselben Fristen wie unter § 8,1.


§9 Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung regelt die Details der Arbeit von Vorstand, Beirat und Offizierskorps sowie der Mitglieder. Sie wird vom Vorstand erstellt und muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.


§10 Auflösung der Bruderschaft

1. Die Auflösung der Bruderschaft kann nur in einer besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

2. Im Falle der Auflösung der Bruderschaft fällt das Vermögen an die kath. Kirchengemeinde Schwitten. Diese soll das Vermögen unmittelbar aus ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken innerhalb der Pfarrei verwenden. Etwaige Sachwerte, wie Fahnen, Königssilber, Degen und Gewehre sowie Urkunden und Protokollbücher sind von der Kirchengemeinde aufzubewahren. Über dieses Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Bischof zu übergeben. Im Falle der Neugründung einer Schützenbruderschaft in Schwitten mit gleicher Zielsetzung hat die Kirchengemeinde diese Sachwerte an die neu gegründete Schützenbruderschaft zu übergeben 


§11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.


Menden-Schwitten, den 12. August 2011