Historie der Schützenbruderschaft
Die Schützenbruderschaft St. Sebastianus 1848 Schwitten e.V. gilt im alten Amtsbereich Menden nachweislich als zweitältestester Schützenverein.
Am 27. März 1848 sandte der damalige Amtmann Alsing von Menden durch seinen Amtsboten ein mit Federkiel verfasstes Schreiben an die Ortsvorsteher des Amtes, in dem er "zum Schutze der Heimat gegen innere und äußere Feinde" die Gründung eines Schützenvereines anregt.
Das Original dieses Schreibens ist noch in den Archiven der Stadt Menden enthalten.
Dem Aufruf des Amtmannes folgte die Gemeinde Schwitten noch im gleichen Jahr. Schneidermeister Werrn fertigte ein Fahne an und trotz politischer Wirren wurde damit 1848 das erste Schützenfest gefeiert.
Diese Fahne existiert heute nicht mehr. Vorhanden ist jedoch noch die Fahne aus dem Jahr 1898, die aus Anlass des 50-jährigen Bestehens für 177 Mark gekauft wurde. Bis 1965 begleitete sie die Schützenbrüder auf ihren Wegen.
Die Schützenbruderschaft St. Sebastianus 1848 Schwitten e.V. kann auf eine lange Tradition zurückblicken. Das Archiv bietet hierzu eine Fülle an Einblicken. Hier nur einige Kostproben:
Aus den Aufzeichnungen wird aber auch immer wieder die eine oder andere Begebenheit bekannt, die uns in der heutigen Zeit ein Schmunzeln entlockt (... oder sollten wir uns doch danach zurück sehnen?). So ein Erlass der Königlichen Regierung aus dem Jahr 1845:
An den Herrn Landrat Schütte
hochwohlgeboren zu Iserlohn
Pr. 5.5.1845
Bei den vielen Schützengesellschaften besteht die Einrichtung, dass den Teilnehmern bei den Festen das Getränk auf Kosten der Vereinskasse verabreicht wird. Erfahrungsgemäß wird dadurch Unmäßigkeit und Völlerei herbeigeführt.
Euer Hochwohlgeboren wollen darauf dringen, dass dergleichen Einrichtung abgestellt und dass jeder Teilnehmer seinen Verzehr selber bezahlt und nur einen kleinen Beitrag zu den allgemeinen Kosten entrichtet. Wogegen der Vorstand dafür zu sorgen hat, dass Bier in angemessener Güte zu billigem Preis zu haben ist.
Im Falle sonst zugewährende Konzessionen von den Schützengesellschaften beantragt werden, ist namentlich darauf zu halten, dass die Erteilung solcher Konzession von Abstellung dieser Einrichtung abhängig gemacht wird.
Arnsberg, den 19. April 1845
Königliche Regierung Abt l . Inneres
Ob und inwieweit sich diese Anordnung negativ auf den Verlauf der Schützenfeste auswirkte, ist aus den Annalen leider nicht ersichtlich.
Ebenfalls ist nicht bekannt, ob der “Grund des Erlasses” evtl. auch Ursache für eine Begebenheit im Jahre 1951 war:
Der Leutnant a.D. Richter wurde wegen unrasiertem Erscheinen zum Dienst zu drei Tagen Arrest verurteilt, abzuleisten bei Wasser und Brot im Spritzenhaus. Welch eine Strafe für einen Schützenbruder!
So manches wäre noch aus den vergangenen Jahren zu berichten, aber .....
An dieser Stelle sei auf einen Spruch hingewiesen, der bereits vor einem halben Jahrhundert bei einem auswärtigen Schützenverein als Wahlspruch für die Schützenbrüder in allen (Schützen-) Lebenslagen als Wandschmuck in ihrer Schützenhalle stand:
Hier sucht man seit Langem mit braven Fleiß,
den Schützen, der keine Ausrede weiß !
In diesem Sinne ein dreifach kräftiges 'H o r r i d o' dem Schützenwesen !